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Die Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO ist der gesetzlich geregelte Weg zur Entschuldung für natürliche Personen. Sie ermöglicht einen vollständigen Schuldenschnitt nach Ablauf einer dreijährigen Wohlverhaltensphase – unabhängig davon, wie viel an die Gläubiger zurückgezahlt wurde. Ziel ist ein vollstreckungssicherer wirtschaftlicher Neuanfang ohne Altverbindlichkeiten. Wer seine Obliegenheiten erfüllt, kann sich dauerhaft gegen Vollstreckungen schützen und schuldenfrei neu starten.
Die Restschuldbefreiung ist das zentrale Ziel jedes Verbraucherinsolvenz- oder Regelinsolvenzverfahrens für Privatpersonen. Mit einem gerichtlichen Beschluss werden sämtliche zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Forderungen erlassen – ausgenommen sind lediglich Forderungen nach § 302 InsO wie z. B. Unterhaltsrückstände oder Geldstrafen.
Der Schuldner erhält damit eine gesetzliche Einrede gegen Altgläubiger. Das bedeutet: Diese Forderungen dürfen nicht mehr vollstreckt werden, auch wenn sie weiterhin buchhalterisch existieren.
Seit der Gesetzesreform vom 1. Oktober 2020 gilt: Die Restschuldbefreiung tritt regelmäßig nach drei Jahren ein (§ 287 Abs. 2 InsO). Dabei ist nicht entscheidend, wie viel der Schuldner während dieser Zeit an die Insolvenzmasse abführt – sondern ob die gesetzlichen Obliegenheiten eingehalten wurden:
Erwerbsobliegenheit: Aktive Arbeitsbemühungen oder Erwerbstätigkeit (§ 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
Abtretung pfändbarer Einkünfte (§ 287 Abs. 2 InsO)
Offenlegung von Zahlungen durch Dritte (§ 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO)
Keine neuen unangemessenen Schulden (§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO)
Nur bei gravierenden Pflichtverletzungen droht die Versagung der Restschuldbefreiung (§§ 290, 296 InsO).
Jede natürliche Person kann im Rahmen eines Insolvenzverfahrens einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen (§ 287 InsO) – unabhängig davon, ob sie Arbeitnehmer, Selbstständiger, Rentner, Beamter oder arbeitslos ist.
Wichtig: Die Restschuldbefreiung muss ausdrücklich beantragt werden – und zwar bereits mit dem Insolvenzantrag. Ohne diesen Antrag bleibt der Schuldner trotz Verfahrens weiterhin voll schuldenbelastet. Eine sorgfältige anwaltliche Vorbereitung hilft dabei, Versagungsgründe zu vermeiden und formale Fehler auszuschließen.
Der Weg zur Restschuldbefreiung folgt einem klar definierten Ablauf:
Antrag auf Insolvenz und Restschuldbefreiung (§§ 13, 287 InsO)
Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 27 ff. InsO)
Verwertung von pfändbarem Vermögen
Beginn der dreijährigen Abtretungsfrist (Wohlverhaltensphase)
Einreichung eines Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung
Beschluss über die Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht (§ 300 InsO)
Der Beschluss hat bindende Wirkung: Gläubiger können keine Zwangsvollstreckung mehr betreiben. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Der SCHUFA-Eintrag über die erteilte Restschuldbefreiung bleibt sechs Monate lang abrufbar. Es empfiehlt sich, nach Verfahrensabschluss proaktiv die Daten bei Auskunfteien zu prüfen und gegebenenfalls Korrekturanträge zu stellen.
1. Antrag auf Restschuldbefreiung vergessen:
Ohne gesonderten Antrag (§ 287 InsO) bleibt das gesamte Verfahren wirkungslos – die Schulden bleiben bestehen.
2. Obliegenheiten nicht eingehalten:
Wer nicht arbeitet, Erwerbsbemühungen nicht dokumentiert oder pfändbares Einkommen nicht abführt, riskiert den Schuldenschnitt (§ 295 InsO).
3. Neue Schulden während der Wohlverhaltensphase:
Unangemessene Verbindlichkeiten gefährden das Verfahren – besonders wenn diese nicht bedient werden können (§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO).
4. Formfehler und unvollständige Unterlagen:
Falsche Gläubigerangaben, unvollständige Forderungsaufstellungen oder fehlende Nachweise führen zu Rückfragen, Verzögerungen oder sogar Ablehnung.
5. Versagungsgründe nicht geprüft:
Altverfahren, Vermögensübertragungen oder frühere Insolvenzversuche müssen rechtlich vor Antragstellung überprüft werden (§ 290 InsO).
Die Restschuldbefreiung ist kein Selbstläufer – sondern ein rechtlich strukturierter Prozess, der Genauigkeit, Mitwirkung und strategische Vorbereitung erfordert. Wer seine Obliegenheiten einhält, alle Voraussetzungen erfüllt und frühzeitig juristische Risiken erkennt, hat gute Chancen auf einen vollstreckungssicheren Schuldenschnitt und eine neue finanzielle Zukunft.
Wie lange dauert die Restschuldbefreiung?
Drei Jahre ab Beginn der Abtretungsfrist, wenn alle Obliegenheiten erfüllt werden (§ 287 Abs. 2 InsO).
Was passiert nach der Restschuldbefreiung?
Alle Insolvenzforderungen sind rechtlich nicht mehr durchsetzbar (§ 301 InsO). Der Schuldner ist schuldenfrei – mit wenigen Ausnahmen (§ 302 InsO).
Kann die Restschuldbefreiung versagt werden?
Ja – etwa bei falschen Angaben, Verstößen gegen Mitwirkungspflichten oder neuen Schulden während der Wohlverhaltensphase (§§ 290, 295 InsO).
Wer bekommt keine Restschuldbefreiung?
Schuldner, die in den letzten zehn Jahren bereits einmal eine Versagung erhalten haben (§ 287a InsO), oder mehrfach insolvent waren, ohne relevante Änderungen nachzuweisen.
Wie wirkt sich die Restschuldbefreiung auf die SCHUFA aus?
Der Eintrag bleibt in der Regel sechs Monate bestehen. Danach erfolgt die Löschung automatisch.