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Ein Insolvenzverfahren bietet Privatpersonen die Möglichkeit, Schulden unter gerichtlicher Aufsicht zu regulieren und sich nach einer bestimmten Zeitspanne schuldenfrei zu stellen. Voraussetzung ist eine nachhaltige Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit gemäß §§ 17, 19 InsO. Es handelt sich dabei nicht um einen "finanziellen Offenbarungseid", sondern um ein gesetzlich vorgesehenes Entschuldungsverfahren mit klar definierten Voraussetzungen und Abläufen.
Ziel des Verfahrens ist die Restschuldbefreiung – ein rechtlich gesicherter Schuldenschnitt. Dabei stehen je nach persönlicher und wirtschaftlicher Ausgangslage verschiedene Wege zur Verfügung: Verbraucherinsolvenz, Regelinsolvenz, Eigenverwaltung oder das Insolvenzplanverfahren.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren richtet sich an Personen ohne laufende selbstständige Einkünfte und ohne komplexe Gläubigerstruktur. Voraussetzung ist der dokumentierte Versuch einer außergerichtlichen Schuldenregulierung gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Nur bei deren Scheitern kann das gerichtliche Verfahren beantragt werden.
Erforderliche Unterlagen:
Schuldenbereinigungsplan mit Scheiternsbescheinigung
Vollständige Gläubigerliste mit Forderungshöhen
Vermögensverzeichnis
Einkommens- und Haushaltsnachweise
Verfahrensablauf: Antragstellung, gerichtliche Eröffnung, Treuhänderbestellung, Gläubigerprüfung, Wohlverhaltensphase, Restschuldbefreiung.
Die Regelinsolvenz betrifft:
Aktuell oder ehemals Selbstständige mit mehr als 19 Gläubigern
Personen mit offenen Sozialversicherungsbeiträgen
Natürliche Personen mit Betriebsvermögen
Juristische Personen oder Gesellschaften
Besonderheiten:
Gründlichere Prüfung von Haftungs- und Anfechtungstatbeständen
Verwertung von Betriebsvermögen und Firmenanteilen
Komplexere Gläubigerkoordination
Auch hier ist eine Restschuldbefreiung möglich, sofern der Schuldner eine natürliche Person ist.
Die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO ermöglicht es, das Unternehmen oder die Selbstständigkeit während des Insolvenzverfahrens eigenständig fortzuführen. Ein Sachwalter überwacht lediglich die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
Voraussetzungen:
Sanierungskonzept mit Finanzierungsplan
Kein Fehlverhalten in den letzten Jahren
Zustimmung der Gläubiger
Ziel: Erhalt operativer Strukturen, Vermeidung zusätzlicher Verwaltungskosten, schnellere Verfahrensdurchführung.
Das Insolvenzplanverfahren nach §§ 217 ff. InsO erlaubt es, die Gläubigerbefriedigung abweichend vom Regelverfahren zu regeln. Der Plan kann Teilverzichte, Ratenzahlungen oder Einmalzahlungen vorsehen und auf eine beschleunigte Restschuldbefreiung hinauslaufen.
Geeignet für:
Schuldner mit einzelnen kooperationsbereiten Gläubigern
Personen mit externer Finanzierungsunterstützung (z. B. Familie)
Überschaubare Forderungsstruktur
Ein Insolvenzverfahren kann scheitern, wenn:
Obliegenheiten während der Wohlverhaltensphase verletzt werden (§ 295 InsO)
Die Restschuldbefreiung aus formalen Gründen versagt wird (§ 290 InsO)
Anfechtungsrisiken zu spät erkannt werden (§§ 129 ff. InsO)
Strafrechtlich relevante Handlungen vorliegen (§ 283 StGB)
Deshalb ist es entscheidend, schon vor Antragstellung eine strukturierte Risikoanalyse vorzunehmen. Dies betrifft insbesondere:
Zahlungen an nahe Angehörige
Unterhaltsverpflichtungen
Vermögen im Ausland
Nebeneinkünfte und Zuwendungen Dritter
Schuldnerberatung oder anwaltliche Erstbewertung
Außergerichtlicher Einigungsversuch
Antrag beim Insolvenzgericht
Verfahrensöffnung durch Gerichtsbeschluss
Forderungsanmeldung durch Gläubiger
Wohlverhaltensphase (3 Jahre)
Gerichtliche Entscheidung über die Restschuldbefreiung
Ein Insolvenzverfahren ist ein geordneter Weg zur wirtschaftlichen Entlastung. Richtig vorbereitet und fachkundig begleitet, bietet es die Möglichkeit, Schulden abzubauen, Gläubigerzugriffe zu stoppen und innerhalb von drei Jahren einen schuldenfreien Neustart zu erreichen. Wichtig ist ein rechtskonformer, strukturierter und strategisch durchdachter Verfahrensweg.
Was ist der Unterschied zwischen Verbraucherinsolvenz und Regelinsolvenz?
Verbraucherinsolvenz richtet sich an Privatpersonen ohne selbstständige Tätigkeit. Die Regelinsolvenz gilt für Selbstständige oder bei komplexer Gläubigerstruktur.
Wie lange dauert ein Insolvenzverfahren?
In der Regel drei Jahre, sofern alle Obliegenheiten erfüllt werden und keine Versagungsgründe vorliegen.
Kann man das Verfahren beschleunigen?
Ja, durch ein Insolvenzplanverfahren oder außergerichtliche Vergleiche kann eine schnellere Entschuldung erreicht werden.
Wann ist eine anwaltliche Beratung sinnvoll?
Bereits vor Antragstellung, insbesondere bei drohender Versagung der Restschuldbefreiung, komplexen Vermögensverhältnissen oder Gläubigerkoordination.
Was passiert mit meinem Einkommen und Vermögen?
Pfändbares Einkommen wird zur Masse abgeführt. Unpfändbare Teile und notwendige Lebensgrundlagen bleiben geschützt.